Die polarisierende Pandemie

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Die Bundesregierung rühmt sich, die sozialen Härten der Coronakrise politisch aufgefangen zu haben. Zu Unrecht, argumentiert der Armutsforscher Christoph Butterwegge: Während der Pandemie sind die Reichen reicher geworden und die Armen ärmer. 

In der Covid-19-Pandemie hat sich die soziale Ungleichheit auf der ganzen Welt zum Teil drastisch verschärft.[1] Dafür ist allerdings nicht primär SARS-CoV-2 verantwortlich, denn vor diesem Virus sind, was seine Infektiosität betrifft, alle Menschen gleich. Doch weil sich deren Gesundheitszustand, Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse stark voneinander unterscheiden, sind auch die Infektionsrisiken sehr ungleich auf einzelne Gruppen verteilt.

Ungerecht ist nicht das Virus an sich, sondern die Klassengesellschaft, auf deren Mitglieder es trifft. Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse, Machtstrukturen und Verteilungsmechanismen bewirken, dass Covid-19 den Trend zur sozioökonomischen Polarisierung verstärkt. Die Pandemie erzeugt schwere wirtschaftliche Verwerfungen und macht so das Kardinalproblem der Bundesrepublik, die wachsende Ungleichheit,[2] nicht bloß wie unter einem Brennglas sichtbar, sondern wirkt auch als Katalysator, wodurch sich die Ungleichheit weiter verschärft. Die Pandemie wirkt polarisierend – ökonomisch, sozial und politisch.

Von der Pandemie am stärksten betroffen sind die Immun- und die Finanzschwächsten – zwei Gruppen, die sich personell nicht zufällig überlappen. Denn sozial bedingte Vorerkrankungen wie Asthma bronchiale, Adipositas (Fettleibigkeit), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) oder COPD (Raucherlunge), katastrophale Arbeitsbedingungen beispielsweise in der Fleischindustrie sowie beengte und hygienisch bedenkliche Wohnverhältnisse erhöhen das Risiko für eine Infektion und einen schweren Krankheitsverlauf beträchtlich. Die Hauptleidtragenden der Pandemie sind die überwiegend einkommens- und immunschwachen Obdach- und Wohnungslosen, aber auch andere Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften wie Strafgefangene oder Geflüchtete. Ähnliches gilt für Suchtkranke, Erwerbslose, Geringverdiener*innen oder Kleinstrentner*innen.

Länger geltende Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und Einrichtungsschließungen zerstören die ohnehin brüchige Lebensgrundlage der ärmsten Menschen. So führen das Ausbleiben von Passant*innen und die Furcht vor Infektionen manchmal zum Totalausfall der Einnahmen von Bettler*innen oder Pfandsammler*innen. Auch die Schließung der meisten Lebensmitteltafeln erhöht die finanzielle Belastung Bedürftiger. Zudem leeren Hamsterkäufer*innen oft ausgerechnet Regale mit preiswerten Grundnahrungsmitteln.

»Zu den Hauptprofiteuren der Krise gehören einige der derzeit profitabelsten Unternehmen.«

Aufgrund der stärkeren Krisenbetroffenheit gering entlohnter Berufsgruppen hat das Armutsrisiko im unteren Einkommensbereich stark zugenommen. Wissenschaftler*innen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gelangen zu dem Ergebnis, „dass die besser entlohnten Arbeitskräfte in Deutschland im Mittel in deutlich Weiterlesen Die polarisierende Pandemie

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Studie von Medico International zum „Komplex Moria“, einem System von Abschottung und Entrechtung 

Quelle https://www.vdj.de/

In einer grundlegenden Studie für Medico International arbeitet der Rechtswissenschaftler und Politologe Max Pichl heraus, warum es sich bei Lagern wie in Moria nicht um eine „humanitäre Katastrophe“, sondern um einen politisch erzeugten Komplex handelt, der einer Logik der Abschreckung folge. Kern dieses Systems sei eine institutionalisierte Unverantwortlicheit, zu der gerade das unklare Kompetenzgeflecht zwischen Mitgliedsstaat, EU und vor Ort eingesetzten NGOs beitrage. Auslagern, Zurückdrängen und Abschrecken, so beschreibt Pichl die zynischen Imperative des Komplexes Moria. Dabei arbeitet Pichl die Beiträge der einzelnen Beteiligten an dem unwürdigen Spiel genau heraus. Die aufschlussreiche Studie, die sich nicht scheut, Ross und Reiter zu benennen, findet sich hier.

Zur Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels

Erste Anmerkungen zu einem eklatanten Fehlurteil

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Berliner Mietendeckel gesprochen, und zwar in Gestalt des Zweiten Senats, dessen Zuständigkeit wohl durch das Überwiegen der kompetenzrechtlichen Frage gegeben war. Berichterstatter war der frühere CDU-Minister Peter Huber; es handelte sich vorwiegend um eine abstrakte Normenkontrolle, die die Fraktionen der Union und FDP angestrengt hatten. Die Entscheidung ist überraschend klar und eindeutig ausgefallen (7:1 in der Begründung, einstimmig im Ergebnis). Darin liegt ein Problem. Abermals fällt ein tiefer Schatten auf die Judikatur des Zweiten Senats, der sich in immer deutlicherer Weise als politökonomisch uninformiert und naiv erweist, in juristischer Hinsicht als handwerklich schwach.

Berühmt-berüchtigt ist der Senat in den letzten Jahren in erster Linie durch seine erratische, politökonomisch missgeleitete und etatistisch-souveränistisch überspitzte Europa-Rechtsprechung geworden. Gelegentlich wirkt diese provinziell, gelegentlich präpotent oder inkonsequent, immer im Grundsatz fehlgeleitet. Auch die EU-Judikatur verantwortet im Übrigen nicht unmaßgeblich Peter Huber als Berichterstatter. Das Gegenbild bot in den letzten Jahren der Erste Senat, der in großen Entscheiden nicht zuletzt eine sinnvolle Haltung zu den EU-Grundrechten entwickelt hat. 

In mancher Hinsicht demonstriert der Mietendeckel-Beschluss im Inneren, was die EU-Rechtsprechung im Äußeren auszeichnet. Auch seine politische Wirkung dürfte vergleichbar sein: wie die EU-Entscheide die Europafreund:innen beflügeln, die (erfreulicherweise) von einer Kompetenzverlagerung über einen Aufbaufonds schrittweise zur Sozial- und Umverteilungsunion vorpreschen, dürfte der Mietendeckelentscheid die linkeren Kräfte in der Berliner Koalition motivieren und den Wahlkampf neu sozialpolitisch polarisieren. Das Volksbegehren zur Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne, das von den Grünen und der Linken und Teilen der SPD grundsätzlich unterstützt wird, dürfte Aufwind bekommen. Der Gedanke der Sozialisierung im Wirtschaftsleben, wie ihn Art. 15 GG verfassungsrechtlich verankert, könnte eine Renaissance erleben. Denn die mietenpolitischen Probleme lösen sich nicht auf, die Bodenpreise sind durch Knappheit und Spekulation zu hoch, als dass der „freie“ Markt die sozialen Herausforderungen lösen könnte. Teurer Neubau entschärft die Sorgen der Mieter:innen um ihr verfügbares Einkommen kaum. Vom Markt zum Umzug gezwungen wollen sie auch nicht werden. Die bundesrechtliche Mietpreisbremse wurde zwar nachgeschärft, scheint Vermieter:innen aber weiterhin kaum zu beeindrucken. Das Recht des Stärkeren herrscht und wirft Eigentumsfragen neu und verstärkt auf. Das ist nun zu erwarten, ohne dass das Gericht damit rechnen musste. Letzteres ist auch nicht seine Aufgabe.

Aber hat es die ihm ureigene Aufgabe zutreffender Verfassungsauslegung erfüllt? Das ist zu verneinen. Die Entscheidung ignoriert, dass es gerade nicht, wie von ihr behauptet, nur einen privaten und einen öffentlichen Wohnungssektor gibt. Sie operiert in ihrem Kern mit einer wiederbelebten, aber schon immer falschen public private distinction. Die Behauptung lautet namentlich, dass Weiterlesen Zur Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels

Formlos verfassungsändernde ‘Staatspraxis’ und Gesetzesauslegung nach Parlamentsrede

Zum Mietendeckel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute über die Normenkontrollen gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln, sog. Mietendeckel) entschieden. Das Gesetz ist nicht mit Wirkung für die Zukunft für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden, sondern rückwirkend für nichtig.

Der Senat ist der Auffassung, dass dem Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von öffentlich-rechtlichen Mietpreisgrenzen zusteht. Er begründet diese Auffassung in zwei Schritten: Erstens handele es sich bei jedweden Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum um bürgerliches Recht, das bekanntlich der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Im Kompetenztitel des Wohnungswesens, das bekanntlich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder unterfällt (Art. 70 Abs. 1 GG), seien Mietpreisgrenzen darum nicht mehr enthalten. Mit Bezug auf die Miethöhe habe der Bund, zweitens, mit der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) von seiner Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht. 

Damit hat das Gericht die ungünstigste, verfassungspolitisch sowie praktisch folgenreichste Entscheidung getroffen, die in der Sache denkbar war. 

Zum ersten Schritt

Unbestreitbar richtig ist: Der einfache Bundesgesetzgeber hat sich in der Nachkriegszeit politisch entschieden, im Bereich des frei finanzierten Wohnraums hinsichtlich der Preisbildung mit zunehmender Ausschließlichkeit auf das bürgerliche Recht in Gestalt des sog. sozialen Mietrechts zu setzen. Diese politische Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber über die Jahrzehnte konsequent durchgearbeitet und die entsprechenden Regeln auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder angepasst.

2006 aber hat der verfassungsändernde Bundesgesetzgeber mit dem Kompetenztitel Wohnungswesen ausschließlich den Ländern die öffentlich-rechtlichen Instrumente zur Bewältigung der Probleme sozialer Wohnungsversorgung an die Hand gegeben. Damit geht eigentlich einher, dass seitdem die Länder auch die Autorität innehaben, politisch über den Einsatz dieser Instrumente zu entscheiden. Zu diesen gehörte lange anerkannt auch öffentlich-rechtliches Preisrecht in Gestalt von politisch bezifferten und damit vom Marktmechanismus entkoppelten Mietpreisgrenzen.

Das Bundesverfassungsgericht sagt nun in der Quintessenz: Indem sich der Bundesgesetzgeber politisch konsequent für das bürgerliche Recht entschieden hat, hat er zugleich den verfassungsrechtlichen Kompetenztitel des Wohnungswesens um Mietpreisgrenzen verkürzt (Rn. 180 ff.).

Das ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Der Gehalt von Kompetenztiteln kann nicht durch die politische Ausrichtung der Aktivität des einfachen Bundesgesetzgebers geändert werden, und sei sie auch über längere Zeit konsequent durchgehalten. Der Gehalt von Kompetenztiteln kann nur durch förmliche Verfassungsänderung geändert werden. Das Gericht meint offenbar, es könne sich für diesen Zug auf die Relevanz der Staatspraxis für die Auslegung von Kompetenztiteln berufen. Relevanz der Staatspraxis bedeutet aber sicher nicht, dem einfachen Gesetzgeber im Wege der Gesetzesbegründung – nur da finden sich die Angaben zu politischen Alternativen und Kompetenztiteln – die Manipulation des Gehalts der verfassungsrechtlichen Kompetenztitel zu eröffnen.

Am Rande sei notiert: noch 1993 hatte der Bundesgesetzgeber eine Änderung des sozialen Mietrechts ausdrücklich auch auf den Kompetenztitel des Wohnungswesens gestützt. Und schon 13 Jahre später waren – nach Auffassung des Senats – sämtliche Regelungen zur Mietpreishöhe zum Kompetenztitel bürgerlichen Recht übersiedelt. Es scheint eine recht dynamische Sache zu sein, diese neue, formlos verfassungsändernde „Staatspraxis“.

Zum zweiten Schritt

Für den angeblich abschließenden Charakter der bürgerlich-rechtlichen Regeln des Bundes lässt das Bundesverfassungsgericht die einschlägige Vorschrift des BGB, die öffentlich-rechtliche Mietpreisgrenzen explizit anspricht (§ 558 Abs. 2 S. 2 BGB), erstaunlicher Weise außen vor. Dabei wäre eine Behandlung interessant gewesen: Einer Regelung, welche die Existenz von Mietpreisgrenzen jenseits des BGB voraussetzt, wird man eigentlich schwerlich einen abschließenden Charakter gegenüber jenen beilegen können. (Es ist behauptet worden, damit seien nur Preisgrenzen für öffentlich geförderten Wohnraum gemeint. Das ist aber historisch einfach falsch.)

Davon abgesehen lässt sich ein abschließender Charakter weder den bürgerlich-rechtlichen Regeln selbst noch den förmlichen Gesetzesmaterialien entnehmen. Darum muss das Gericht wesentlich mit protokollierten Äußerungen einzelner Parlamentarier argumentieren (Rn. 158). Nicht geringes Gewicht hat dabei eine Äußerung der Unions-Bundestagsabgeordneten Weisgerber (Schweinfurt), die in der Plenardebatte zur Mietpreisbremse eine „politische Verantwortungsübernahme des Bundes für die gesamte Wohnungspolitik“ reklamierte.

Die Legitimität einer solchen „politische Verantwortungsübernahme des Bundes“ für ein seit 2006 in die ausschließliche Kompetenz der Länder fallendes Problem sei dahingestellt. Jedenfalls ist der Zug des Senats methodisch nicht vertretbar. Denn, wie das Gericht an anderer Stelle selbst festhält (vgl. Rn. 106): Die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der beteiligten Organe sind für die Ermittlung des objektiven Willens des Gesetzgebers nicht maßgeblich. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die einzelne Äußerung nicht im Gesetzestext niedergeschlagen hat, sich nicht einmal auf den Gesetzestext beziehen, sondern darauf, was man mit dem Gesetz Tolles erreiche.

Zur rückwirkenden Nichtigkeit 

Das Gesetz wurde rückwirkend für nichtig erklärt. Das entspricht zwar dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall für verfassungswidrige Gesetze (§ 95 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 78 S. 1 BVerfGG), entspricht aber nicht unbedingt der regelmäßigen Praxis. Eine Unvereinbarkeitserklärung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. § 31 Abs. 2 S. 3 GG) erfolgt insbesondere dann, wenn das rückwirkende Außerkrafttreten der Rechtsnorm erhebliche Nachteile mit sich bringen würde, die die Nachteile der zeitweisen Geltung des Gesetzes überwiegen. Ohne die hier im Raum stehenden Nachteile – die potentiell katastrophalen Konsequenzen aus der Nachzahlungsverpflichtung, gerade in Zeiten von Corona – auch nur in einem Halbsatz zu würdigen, sah der Senat hierzu „keinen Anlass“ (Rn. 187). Dabei hat das Gericht in der Vergangenheit für weitaus weniger gewichtige Belange von der Nichtigkeitsfolge abgesehen, wie das Erfordernis einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung oder die Belange von Studienplatzbewerbern.

Das Schweigen des Senats zu den praktischen Folgen ist auch deswegen bemerkenswert, weil die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erging. Da hätte sich der Senat über die sozialen Härten informieren können. Und vielleicht hätte er sich doch einem qualifizierten Rechtsgespräch aussetzen sollen über die oben behandelten Punkte. 

Die Entscheidung kam für die Beteiligten so überraschend wie für die Öffentlichkeit. Bis vorgestern war nicht einmal klar, welcher Senat (wann) entscheiden würde. Die Zuständigkeit lag bei beiden Senaten. Im Ersten Senat waren bis heute die Verfassungsbeschwerden der Vermieter anhängig. Man kann nur spekulieren, wie die Sache im Ersten Senat ausgegangen wäre, und wie es kam, dass letztlich der Zweite das Rennen gemacht hat.

Florian Rödl ist Verfahrensbevollmächtigter des Landes Berlin in dem Verfahren um den Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht kippt den ›Berliner Mietendeckel‹

https://www.rav.de/Pressemitteilung 5/21 vom 15.4.2021

Mit Befremden hat der RAV die überraschende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom heutigen Tage zum MietenWoG Berlin (›Berliner Mietendeckel‹) zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des RAV ist die Entscheidung sowohl in rechtlicher Hinsicht, als auch wegen ihrer sozial- und wohnungspolitischen Folgen falsch.

Mit blindem Formalismus verneint das BVerfG die Gesetzgebungskompetenz des Landes. »Es lässt damit die Lebensrealität vieler Mieterinnen und Mieter vor allem in den Ballungsgebieten außer Acht, die mit der erdrückenden Last immer weiter steigender Mieten konfrontiert sind«, so Rechtsanwalt und RAV-Mitglied, Henrik Solf. Mit den in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft geäußerten rechtlichen Argumenten für eine Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Wohnungswesens setzt sich das Gericht in der durch zahlreiche Veröffentlichungen gebotenen Aufmerksamkeit nicht auseinander.

Vielmehr bedient es im Wesentlichen das von den Interessenverbänden der Vermieter:innenseite lancierte Dogma, Regelungen zu Miethöhen seien lediglich im »bürgerlichen Recht« zu regeln und stünden unter dem unbedingten Primat der Privatautonomie. Dass der Bund offensichtlich nicht abschließend und wirksam auf die Anforderungen an ein soziales Mietrecht reagiert hat, zeigt die Entwicklung insbesondere auf den Mietmärkten, die von Verdrängung und enormem Preisdruck auf die Mieter:innen geprägt sind.

Dennoch sind die Anstrengungen des Landes Berlin nicht umsonst gewesen. In den letzten beiden Jahren hat sich eine breite gesellschaftliche Diskussion über gerechte Mieten entwickelt. Gleichzeitig hatte der ›Berliner Deckel‹ der bundesweit geltenden Mietpreisbremse, die aufgrund ihrer vielen Ausnahmebestimmungen nur mäßig wirkt, erstmals Zähne verliehen.

»Wenn nun das MietenWoG nach Ansicht des BVerfG an der fehlenden Landeskompetenz scheitert«, so Rechtsanwalt Benjamin Hersch und RAV-Vorstandsmitglied, »muss jetzt dringend auf den Bund geschaut werden – ganz besonders in Hinblick auf die anstehenden Wahlen«. Zudem gilt es nach Auffassung des RAV nun umso mehr, die Initiative ›DW & Co. Enteignen‹ zu unterstützen und voranzubringen. Ein breit aufgestellter kommunaler Wohnungssektor hat die Chance, mietpreisdämpfende Wirkung zu entfalten.

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Tim Jackson: Prosperity without Growth / Wohlstand ohne Wachstum (12.04.2021)

Hinweis auf die Video-Aufnahmen von Tim Jackson zum Nachhören. Es gibt eine deutsche und eine original englishe version / Before we delete your data, we wanted to send you the link for the video we made; there is an english and a translated version:

https://www.youtube.com/watch?v=qGatgacFgR0

https://www.youtube.com/watch?v=tbpZKIO0xX8

Online: Tim Jackson: Prosperity without Growth / Wohlstand ohne Wachstum (12.04.2021)