Rechtliches zu Ausgangssperren – Blog von Halina Wawzyniak

Rechtliches zu Ausgangssperren

In der Politik wird der Ruf nach Ausgangssperren lauter. Was ich von Ausgangssperren halte, habe ich an verschiedenen Stellen immer mal wieder ausgeführt, hier will ich vor allem einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung zu Ausgangssperren geben. Dabei differenziere ich nachfolgend nicht zwischen Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren.

Die Anordnung von Ausgangssperren richtet sich seit der letzten Änderung des IfSG nach § 28a IfSG, konkret nach § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG.  Dieser ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Als Bedingung wird formuliert, dass eine Anordnung nur zulässig ist,

„soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre„.

In § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG wird dann generell gefordert:

„Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist.“

Ich lese das so, dass nur und wirklich nur wenn alle anderen Maßnahmen nicht zu einer wirksamen Eindämmung führen, eine Ausgangssperre zulässig wäre. In diesem Zusammenhang müssten auch alle nicht getroffenen aber nach § 28a Abs. 1 IfSG möglichen Maßnahmen einbezogen werden.

Konkret sehen die Entscheidungen der Gerichte dann in einem Überblick so aus:

  • Der VGH München hat am 7. März 2021 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nächtliche Ausgangssperren als zulässig angesesehen. Bei einer Inzidenz von bundesweit 64 und in Bayern von 67 seien die Schwellenwerte des IfSG für umfassende Schutzmaßnahmen überschritten. Die Gefährdungsprognose, eine wirksame Eindämmung sei ohne die Ausgangsbeschränkungen erheblich gefährdet, erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft. Mit der Regelung in § 28a IfSG, dass ohne die Ausgangssperre eine effektive Eindämmung der Ausbreitung der Epidemie erheblich gefährdet wäre, wollte der Gesetzgeber Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre spezifische Eingriffsintensität grundrechtsdeterminiert eingrenzen (…) und die Regelung betone  das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind. In Randnnummer 30 heißt es dann: „Ob und in welcher Form Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine angemessene Schutzmaßnahme darstellen, hat der Verordnungsgeber nach § 32 IfSG zu entscheiden. Dieser hat in einer dokumentierten Entscheidung die besonders gewichtigen infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs. 6 IfSG abzuwägen. Dabei dürfte es sich um eine prognostische Abwägungsentscheidung handeln, welche dem Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. (…)   Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt allerdings die Frage, ob der Verordnungsgeber von sachlichen Erwägungen ausgegangen ist. Hierbei kommt der Begründung der Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSGbesondere Bedeutung zu.“
  • Das OVG Bautzen hat am 04. März 2021 eine Regelung zur Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das OVG sah die für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen nach § 28a Abs. 1  Nr. 3 IfSG und § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG erforderliche besondere Notwendigkeit  weder als offensichtlich vorhanden an, noch lasse sich diese der Verordnungsbegründung oder sonstigen Abwägungsentscheidungen des Verordnungsgebers entnehmen. Voraussetzung für Ausgangssperren sei, dass andernfalls auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffener Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre.
  • Das VG Schleswig hat am 26.02.2021 eine nächtliche Ausgangsbeschränkungals „geeignetes Mittel um der Ausbreitung des Infektionsgeschehens wirksam zu begegnen“ bestätigt. Dazu wird auf die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen verwiesen. Eine nächtliche Ausgangssperre könne zur Kontaktreduzierung beitragen, weil damit unbeabsichtigte Kontakte von Menschen, die auch bei einem nächtlichen Spaziergang und davor bei einer zufälligen Begegnung etwa im Flur eines Mehrfamilienhauses und dergleichen stattfinden können, verhindert werden. Mit solchen Ausgangsbeschränkungen würden Anreize stark vermindert, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen. Hinsichtlich nach wie vor bestehender Unsicherheit in der Wissenschaft hinsichtlich der konkreten Wirkung einzelner Maßnahmen erfordere diese Ungewissheit, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls nicht ganz überwiegend anzunehmen ist. Gleich wirksame, gleichwohl mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Ausgangsbeschränkungen seien aber nach dem gesetzgeberischen Willen nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern ihre Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. (Anmerkung: Aus Randnummer 18 ergibt sich, dass die Entscheidung am Tag des Auslaufens der Ausgangssperre gefallen ist.) Bei der zu entscheidenden Regelung gab es jedoch eine „Vielzahl“ geregelter Ausnahmetatbestände, „die den von den Beschränkungen Betroffenen noch ein Mindestmaß der Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft auch während des relativ kurzen Anordnungszeitraums ermöglichten“. Schließlich wies das Gericht, welches im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden hatte, darauf hin, dass es sich bei der „Bewertung der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen um eine schwierige Rechtsfrage im Einzelfall (handelt), deren Beantwortung von einer unklaren Sachlage weiter erschwert wird. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnungen kann daher gegenwärtig nicht hinreichend sicher festgestellt werden.“
  • Der BayVerfGH hat am 09. Februar 2021 Ausgangsbeschränkungen als zulässig angesehen. Allerdings bezieht sich die Begründung auf die Rechtslage vor der Einführung des § 28a Abs. 2 IfSG.
  • Der VGH Mannheim wiederum entschied am 5. Februar 2021, dass die Regelungen zu den abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkungen„inzwischen“ (5.2.2021) aller Voraussicht nach nicht mehr mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Es heißt in den Leitsätzen weiter, Ausgangsbeschränkungen sind nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, „sondern dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde„. Der VGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber als Mindestvoraussetzung für die Anordnung von Ausgangssperren verlangt, „dass der Verzicht auf eine solche Anordnung zu einer Gefahr führt, also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei im Übrigen ungehindertem Ablauf und auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Schaden für das Ziel der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 und die damit geschützten Rechtsgüter (…) führt.“ Weiter geht der VGH davon aus, dass sich diejenigen, die eine Ausgangssperre verhängen sich nicht darauf beschränken können, „aufzuzeigen, dass der Verzicht auf eine bzw. die Aufhebung einer bereits normierten Aufenthaltsbeschränkungen zu Nachteilen führen könnte“, sondern dass ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose substantiiert dargelegt werden muss, „dass diese auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen (…), voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte.“

Es gibt demnach keine herrschende Rechtsprechung, sondern sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Wegen der mit Ausgangssperren verbunden tiefen Grundrechtseingriffe plädiere ich ausdrücklich für enge Grenzen, die sich streng am Wortlaut des § 28a Abs. 2 IfSG orientieren. Aus meiner Sicht müsste der Prüfungsmaßstab sein, ob „auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre“. Dabei müsste denklogischerweise aus meiner Sicht auch geschaut werden, welche weniger grundrechtsintensive Maßnahmen bereits ergriffen oder eben auch unterlassen wurden, bevor eine Ausgangssperre verhängt wird.

Anders formuliert: Solange nicht alle Maßnahmen des § 28a Abs. 1 IfSG versucht wurden, es weder eine Homeofficpflicht (dort wo Homeoffice möglich ist) gibt noch Geschäfte jenseits des alltäglichen Bedarfs weiterhin hoffen bleiben (oder deren Besuch nicht an Vorlage eines negativen Schnelltests gekoppelt ist) und solange Kontaktreduzierung in geschlossenen Räumen nicht zur Senkung des Infektionsrisikos versucht wurde – solange kann es in meinen Augen keine Ausgangssperren oder -beschränkungen geben, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Anforderungen des § 28a Abs. 2 IfSG entsprechen. Und ja, dieses Maßnahmen müssen überhaupt erst Wirkung entfalten können, bevor über neue Maßnahmen nachgedacht wird.

Schließlich will ich darauf hinweisen, dass zumindest in Berlin das Landesparlament (also das Abgeordnetenhaus) nach dem meines Wissens einmaligen Covid-Parlamentsbeteiligungsgesetz aktiv einer Ausgangssperre -wie auch anderen Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG-  zustimmen muss, damit diese überhaupt in Kraft treten kann.

Ich bin der festen Überzeugung, dass nicht alles was juristisch erlaubt ist auch zwingend gemacht werden muss. Ausgangssperren sind aus meiner Sicht ein Placebo und dann noch eines, das nur mit erheblichen autoritären Mitteln durchgesetzt werden kann. An dieser Stelle will ich dann auf ein besonderes Schmankerl des AG Straubing vom 01. Februar 2021 verwiesen. Im Hinblick auf ein Verbot des Verlassens der Wohnung entschied es, dass dies „nicht den Aufenthalt in der Öffentlichkeit“ umfasst, zwar war „das Verlassen der Wohnung ordnungswidrig, nicht aber der anschließende Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder die unterlassene Rückkehr in die Wohnung“.

    

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Nochmal nachlesen: Der “Nordkreuz-Prozess” 2019 gegen Marko G. – alle fünf Verhandlungstage

Vorkehrungen für den „Tag X“ – Der Prozess gegen Marko G. – 1. Verhandlungstag

NSU-Watch Protokoll vom 1. Verhandlungstag am Landgericht Schwerin am 20.11.2019

Der Prozess findet unter hohen Sicherheitsvorkehrungen statt. Ganze zwei mal müssen alle Besucher*innen ihr Gepäck und ihre Kleidung durchsuchen lassen und sich mit Metalldetektoren durchleuchten lassen. Ausweise und Handys werden in beschrifteten Umschlägen einbehalten, bis der Saal wieder verlassen wird. Die Besucher*innen nehmen oben auf der Tribüne Platz, der Pressebereich ist direkt unten im Gerichtssaal. Der Angeklagte Marko G. wird von mehreren Justizbeamten in Handschellen und Fußfesseln vorgeführt, er hält sich keine Abdeckung vor das Gesicht, er lächelt Personen auf der Besucher*innentribüne zu. Er setzt sich zu seinen drei Anwälten.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft

Um 9:39 Uhr beginnt die Verhandlung. Eine Schöffin wird vereidigt und die Daten des Angeklagten Marko G. werden verlesen, er ist Polizeibeamter. Die Staatsanwaltschaft (StA) Schwerin ist mit einer Vertreterin und einem Vertreter anwesend. Zunächst verliest die Staatsanwältin die Anklageschrift. G. werde angeklagt, gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz verstoßen zu haben. Er habe Waffen und Munition besessen, für die er nach Kriegswaffengesetz keine Erlaubnis gehabt habe, er habe Schusswaffen und Munition ohne Waffenerlaubnis besessen. Er habe keine Sicherungsvorkehrungen für die Schusswaffen getroffen. Diese hätten abhanden kommen oder Leute hätten darauf zugreifen können. G. sei außerdem mit explosionsgefährdenden Stoffen umgegangen.

Marko G. sei seit 1999 Polizist in Mecklenburg-Vorpommern, bis 2004 sei er beim SEK beim LKA Mecklenburg-Vorpommern als Präzisionsschütze und Schießtrainer tätig gewesen.

G. habe Munition und Waffen gelagert, besessen und gesammelt, um die Ziele der Gruppen „Nordkreuz“ und „Nord.com“ zu verwirklichen. Robert P. sei der Administrator der bereits vorher bestehenden Chatgruppe „Nord“ gewesen, G. sei 2015 beigetreten. Es habe sich dabei um deutschlandweite Chatgruppen gehandelt, man habe sich für den „Tag X“ gegenseitige Hilfe versprochen. Ende Januar 2016 habe G. die Chatgruppe „Nordkreuz“ als Infokanal Weiterlesen Nochmal nachlesen: Der “Nordkreuz-Prozess” 2019 gegen Marko G. – alle fünf Verhandlungstage

In Erwägung (Resolution)

In Erwägung unserer Schwäche machtet
ihr Gesetze, die uns knechten soll´n
die Gesetze seien künftig nicht beachtet
in Erwägung, dass wir nicht mehr Knecht sein woll´n

Refrain:
In Erwägung, dass ihr uns dann eben
mit Gewehren und Kanonen droht
haben wir beschlossen, nunmehr schlechtes Leben
mehr zu fürchten als den Tod.

In Erwägung, dass wir hungrig bleiben
wenn wir dulden, dass ihr uns bestehlt
wollen wir mal feststell´n,
dass nur Fensterscheiben
uns vom guten Brote trennen, das uns fehlt.

In Erwägung, dass da Häuser stehen
während ihr uns ohne Bleibe laßt
haben wir beschlossen, jetzt dort einzuziehen
weil es uns in uns´ren Löchern nicht mehr paßt.

In Erwägung, es gibt zuviel Kohlen
während es uns ohne Kohlen friert
haben wir beschlossen, sie uns jetzt zu holen
in Erwägung, dass es uns dann warm sein wird.

In Erwägung, es will euch nicht glücken
uns zu schaffen einen guten Lohn
übernehmen wir jetzt selber die Fabriken
in Erwägung, ohne euch reicht´s für uns schon

In Erwägung, dass wir der Regierung
was sie immer auch verspricht, nicht traun
haben wir beschlossen, unter eig’ner Führung
uns ein gutes Leben aufzubaun

Refrain2.
In Erwägung, ihr hört auf Kanonen
andere Sprache könnt ihr nicht verstehn
müssen wir dann eben, ja das wird sich lohnen
die Kanonen auf euch drehn

Text: Bertolt Brecht , aus dem Theaterstück “Die Tage der Commune”
Musik: Hanns Eisler

150 Jahre Pariser Commune

Akademischer Arbeiterliederchor

8 Abonnenten

„Am Abend des 17. März 1871 wurden Regierungsaufrufe an den Mauern von Paris plakatiert, damit man sie früh am nächsten Morgen lesen würde, doch am Morgen des 18. kümmerte sich niemand mehr um diese Erklärungen.“ (Louise Michel, Die Pariser Commune)

Von den wundersamen Ereignissen des 18. März 1871, den 72 Tagen eines friedlichen Lebens in der Commune und von ihrem Symbol, der Roten Fahne, erzählen wir in unserem Hörbeitrag zur Feier von 150 Jahren Pariser Commune. Mit Berichten von Zeitzeug*innen, philosophischen Einordnungen und Liedern zum, wie Engels ihn nannte, „ersten allgemeinen Festtag des gesamten Proletariats“

Der unendliche Ausnahmezustand

Erwünschte und unerwünschte Ängste im Corona-Lockdown: Ignorierte Kollateralschäden und Gründe der Akzeptanz für die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (Teil 1)

Spätestens bis zum 31. März 2021 muss der Deutsche Bundestag wieder zusammentreten, um darüber zu beraten und zu entscheiden, ob immer noch eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht. Dann läuft die Ermächtigungsgrundlage für die bisherigen Schutzmaßnahmen aus, die der erst im November 2020 hinzugefügte § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in 17 Punkten aufführt. Das Gesetz gibt nur eine schmale Hilfestellung zur Bestimmung der „Lage“. Sie liegt nach § 5 IfSG dann vor, „wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten BRD besteht“.

Folgt man dem § 28a IfSG weiter in seine eng gedruckten Absätze, so knüpft er diese „Gefahr“ an den Schwellenwert von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, den sogenannten Inzidenzwert, der es zum Morgen- und Abendgebet jeder Radiosendung gebracht hat. Liegt dieser Wert über 50, so können „umfassende Schutzmaßnahmen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen“ verfügt werden. Sinkt er, bleibt aber über 35, so können immer noch „breitangelegte Schutzmaßnahmen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen“, ergriffen werden.

Für die Bevölkerung macht das keinen Unterschied: Der Lockdown wird einfach verlängert. Da die 17 Maßnahmen des § 28a IfSG ohnehin kumulativ eingesetzt werden können (Abs. 6), ist er die einfachste Lösung eines Problems, das man immer noch nicht recht begriffen hat. Sollte der Schwellenwert dann unter 35 sinken, so „können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten werden, soweit und solange es für die wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid-19) notwendig ist“, verheißt Absatz 6 § 28a IfSG.

Die Drohung des Lockdown bleibt also bestehen, und schon haben CDU/CSU und SPD am 9. Februar einen Gesetzentwurf im Bundestag vorgelegt, mit dem der Fortbestand der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sogar unabhängig von dem dann geltenden Inzidenzwert bis zum 31. März 2022 beschlossen werden soll. Am 4. März verabschiedete die „schwarz-rote“ Koalitionsmehrheit im Bundestag das Gesetz gegen die Stimmen der Linksfraktion, der Grünen, der AfD und der FDP.

Wer im Deutschen Parlament hat sich klar gemacht, dass die kumulative Anordnung aller 17 Schutzmaßnahmen und der zusätzlichen in den §§ 29 bis 31 IfSG die gesetzliche Ermächtigung für die totale Blockierung allen gesellschaftlichen Lebens, den totalen Ausnahmezustand ist? Eine Perspektive, die nicht nur Juristen erschrecken lässt.

Der Weg des Einverständnisses

Die Gesellschaft steht seit dem ersten Lockdown vom 22. März, der wie ein Rasenmäher über die Wiese unserer Grundrechte geht, unter permanentem Druck. Dennoch unterstützt sie die scharfen Einschnitte in ihr tägliches Leben, die an die ökonomische Existenz und psychische Gesundheit vieler Menschen gehen, mit nahezu unverminderter Zustimmung. Wie ist ein derartiges Einverständnis zu erreichen?

Am Anfang war das Virus Weiterlesen Der unendliche Ausnahmezustand

Offener Brief der VDJ an Hamburger Senatoren: Marxistische Arbeiterschule/Arbendschule (Masch) sind gemeinnützig!

Unterstützung der beiden MASCH Vereine wg. Aberkennung der Gemeinnützigkeit

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Schreiben der VDJ an

Senator Andy Grote, Präses der Behörde für Inneres und Sport

Senator Dr. Andreas Dressel, Präses der Finanzbehörde

Dem Gesamtsenat der Freien und Hansestadt Hamburg zur Kenntnis

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

  • Der Marxistischen Arbeiterschule e.V. (Androhung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit – nach Stellungnahme des Vereins erfolgt die weitere Prüfung)
  • Der Marxistischen Abendschule – Forum für Politik und Kultur e.V. (Aberkennung durch Finanzamt Hamburg-Nord erfolgt, Widerspruchsverfahren anhängig)

Sehr geehrter Herr Grote, sehr geehrter Herr Dressel,

wir wenden uns an Sie, als zuständige Hamburger Senatoren, Herr Grote für den Verfassungsschutz und Herr Dr. Dressel für die Finanzbehörde. Als Juristenvereinigung, die sich für Menschenrechte und Bürgerrechte einsetzt, verfolgen wir mit Sorge die aktuelle Tendenz in Deutschland, kritischen Stimmen durch Entzug der Gemeinnützigkeit die finanzielle Grundlage zu entziehen. Organisationen, wie attac, Campact, DemoZ und VVN sind schon Betroffene dieser Politik geworden.

Im Oktober 2020 erhielten die beiden oben genannten Bildungsvereine vom Finanzamt Hamburg-Nord jeweils ein Schreiben zur Anhörung bezüglich der beabsichtigten Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Gestützt wurde dies in beiden Fällen auf § 51 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung, wonach bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 51 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung nicht erfüllt sind.

Beide Vereine haben die Gelegenheit zu ausführlichen Stellungnahmen genutzt.

  • Die Marxistische Arbeiterschule e.V. erhielt darauf Mitte Dezember vom Finanzamt die Mitteilung, dass die in der Stellungnahme aufgeführten Argumente bei der weiteren Prüfung des Sachverhalts durch das Finanzamt Hamburg-Nord berücksichtigt würden.
  • Der Marxistischen Abendschule wurde dagegen noch im Dezember 2020 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Sie hat dagegen Rechtsmittel eingelegt.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn jeder von Ihnen im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit diesen Vorgang einer grundsätzlichen politischen Überprüfung unterziehen würde. Wir halten das trotz der nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für gerechtfertigt.

Bei der Würdigung der Argumente der von der Aberkennung bedrohten Vereine hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung auch politische Wertungen mit einfließen. Eben diese politischen Wertungen können aber nicht oder nicht alleine Angelegenheit des Finanzamtes sein. Hier ist die Politik gefragt. Das ist besonders deutlich geworden bei der Diskussion um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN durch das Finanzamt Berlin, einem ähnlich gelagerter Fall.

Zum Verfassungsschutzbericht

Im Bericht des Hamburger Verfassungsschutzes für Weiterlesen Offener Brief der VDJ an Hamburger Senatoren: Marxistische Arbeiterschule/Arbendschule (Masch) sind gemeinnützig!

Finanzamt rudert zurück – VVN-BdA ab 2019 wieder gemeinnützig!

24. März 2021 

Pressemitteilung: Finanzamt rudert zurück – VVN-BdA ab 2019 wieder gemeinnützig!

Der erste Schritt ist getan: Über unsere Anwälte erreichte uns heute die Mitteilung des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin für das Jahr 2019: die VVN-BdA ist wieder gemeinnützig.

Das ist ein gutes und wichtiges Signal für den Antifaschismus in diesem Land!

Zur Begründung teilt das Finanzamt mit, die Gemeinnützigkeit könne „nach eingehender Prüfung“ gewährt werden, da die Bundesvereinigung der VVN-BdA im Jahr 2019 im Verfassungsschutzbericht des bayerischen Geheimdienstes nicht mehr als „extremistische Organisation“ eingestuft sei. Aufgrund der geänderten Einstufung stehe der Paragraph 51 der Abgabenordnung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit „nicht im Wege“.

Die VVN-BdA wertet das als Signal, dass die Vernunft siegen wird und wir sind jetzt zuversichtlich, bald auch eine positive Nachricht für die Jahre 2016-18 zu erhalten. 

An dieser Stelle bedanken wir uns schon einmal bei allen, die uns bei dieser schwierigen und langen Auseinandersetzung unterstützt haben! Durch die große Solidarität, die verstärkte Öffentlichkeit und den lauten Protest von Vielen wurde deutlich, welche Bedeutung die VVN-BdA in diesem Land bis heute innehat, und dass Antifaschismus eine  breite gesellschaftliche Basis hat.

Gemeinsam sind wir stark!

Für Presseanfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt:
Hannah Geiger (Pressereferentin VVN-BdA)
presse@vvn-bda.de
Mobil |Mobile +49 (0)178 2785958
Telefon (+49) 030-55579083-4
Telefax (+49) 030-55579083-9

PIRATEN zum neuen Personalausweis – Sind wir denn alle Verbrecher?

Im August 2021 kommt der neue Personalausweis. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Personalausweise ausgegeben werden, wenn vorher von der jeweiligen Person Fingerabdrücke zur Speicherung auf dem Chip des Ausweises abgenommen wurden. Als digitale Fingerabdrücke sollen verpflichtend beide Zeigefinger erfasst werden. Zudem darf das Passbild ausschließlich digital erstellt und durch eine sichere Übermittlung an die Passbehörde gesendet werden. Bereits im April 2019 hatte der Europaabgeordnete der Piratenpartei, Dr. Patrick Breyer, kritisiert, dass mit diesem System die Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht gestellt werden und so das Vertrauen in den Staat erschüttert würde. Doch kritische Stimmen waren und sind bis heute nicht erwünscht.

Ein aktuelles Gutachten des Netzwerkes Datenschutzexpertise wirft nun ein neues Licht auf den Sachverhalt. Es kommt zu dem Schluss, dass die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung, Transparenz und andere Vorkehrungen zum Absichern der Grundrechte mangelhaft berücksichtigt worden sind. So sei es völlig ausreichend, nur den Abdruck eines Fingers zu erfassen, dies müsse auch nicht zwangsläufig der Zeigefinger sein. Die Speicherung der Minutien (Hautrillen auf der Oberhaut) eines Ringfingers oder kleinen Fingers seien genauso geeignet. Es wird vor allem darin eine Gefahr gesehen, dass bei der jetzigen Ausgestaltung ein unbegrenztes Zugriffsrecht für Geheimdienste auf Lichtbilder von Deutschen Staatsbürgern im Pass- und Weiterlesen PIRATEN zum neuen Personalausweis – Sind wir denn alle Verbrecher?

Tweet von Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – BdA auf Twitter

 
 
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – BdA
⁦‪@vvn_bda‬⁩
Am Donnerstag, dem 25. März um 20 Uhr, startet unsere Veranstaltungsreihe „Wer oder was ist eigentlich gemeinnützig? Geschichte, Gegenwart und Ausblick zum Kampf um die Gemeinnützigkeit der VVN-BdA“, die wir zusammen mit der LV Bayern und der BO ⁦‪@BdaVvn‬⁩organisieren. 1/3 pic.twitter.com/3Y2pr6JLei
 
19.03.21, 12:43
 
 
 
 
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – BdA
⁦‪@vvn_bda‬⁩
Alle sind ganz herzlich dazu eingeladen, an der Online-Veranstaltung teilzunehmen und die Einladung an Freund:innen und Bekannte weiterzuleiten und fleißig dafür zu werben.

Es wird eine Online-Veranstaltung via Zoom sein. Die Einwahldaten zur ersten Veranstaltung findet ihr 2/3

 
19.03.21, 12:43
 
 
 
 
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – BdA
⁦‪@vvn_bda‬⁩
auch auf der Homepage und auf Facebook: vvn-bda.de/save-the-date-…

Zoom-Einladung:

Um an der ersten Veranstaltung am 25. März um 20 Uhr teilzunehmen, bitte auf den nachfolgenden Link klicken:
zoom.us/j/93272916346?…

Kenncode: 003644

3/3

 
19.03.21, 12:43