Der alltägliche Verfassungsbruch

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Zur Rechtswirklichkeit des racial profiling

Benjamin Düsberg

Racial profiling wird nicht nur wegen des rassistisch deformierten Blicks der deutschen Polizei massenhaft praktiziert. Sie ist auch polizeilicher Zweckrationalität geschuldet.

»Der Polizeipflichtige wurde am 11.11.2019 im RE 3328 von Eberswalde nach Angermünde durch eine Streife der Bundespolizeiinspektion Angermünde kontrolliert. Die Beamten nahmen bei der Kontrolle einen starken Marihuanageruch wahr. Als die Person abgetastet wurde, konnte im linken Socken zwei Tütchen BtM aufgefunden werden«.
»Am 14.01.2020 gegen 21:55 wurden die genannten Personen durch Beamte der Bundespolizeiinspektion Angermünde angetroffen und kontrolliert. Die Kontrolle erfolgte im RE 3328 von Eberswalde in Richtung Angermünde. Im Rahmen der Kontrolle konnte starker Cannabisgeruch wahrgenommen werden. […] Die Nachschau bei Herrn A. ergab das Auffinden einer Tüte mit einem Gesamtgewicht von 2 Gramm Cannabis«.
»Am 31.01.2020 gegen 22:40 Uhr wurde der eritreische Staatsangehörige Herr A. von Beamten der Bundespolizeiinspektion Angermünde am dortigen Bahnhof auf dem Bahnsteig 1 angehalten und einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Während der Kontrolle wurde durch den Unterzeichner der Geruch von Cannabisprodukten in der unmittelbaren Nähe des Herrn A. wahrgenommen. In den Diensträumen wurde der Herr A. zum Auffinden von Beweismitteln durchsucht und dazu vollständig entkleidet. Als der Herr A. die Unterhose ausziehen sollte, weigerte er sich der Aufforderung Folge zu leisten und sperrte sich erneut durch Treten mit den Beinen gegen die Durchsetzung der Maßnahme. Im weiteren Verlauf wurde in der Unterhose des Herrn A. eine Konsumeinheit von 2.0 Gramm Cannabis festgestellt«.

Es geht in den zitierten Beispielen stets um dieselbe Person. Herr A. wurde bereits dutzende Male »anlasslos« kontrolliert. Die hier zitierten Fälle sind nur diejenigen, die in Strafverfahren mündeten. Sämtliche dieser Kontrollen erfolgten ohne Anknüpfungspunkt im Verhalten des A. und trafen seine biodeutschen Mitreisenden nicht. Offenbar war den Beamten die dunkle Hautfarbe von Herrn A. Grund genug für eine Kontrolle – ein solches Vorgehen wird als racial profiling bezeichnet.
Das Beispiel zeigt anschaulich: Racial profiling funktioniert wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung. Seine massenhafte Praktizierung erzeugt polizeipsychologisch, sozialpsychologisch und statistisch das Bild des ›kriminellen Ausländers‹(1), welches seine verstärkte Anwendung wiederum rechtfertigt.

BEITRAG ZUR ABSCHRECKUNGSLOGIK

Auch ohne die von Horst Seehofer abgelehnte Rassismus-Studie(2) ist leicht erkennbar: Racial profiling ist allgegenwärtig. Kein Besuch im Park, kein Spaziergang über den Alexanderplatz, keine Bahnreise und kein Grenzübertritt ohne denselben Anblick: uniformierte Beamt*innen, die Schwarze Menschen, Frauen mit Kopftuch, People of Colouranhalten, kontrollieren, durchsuchen. Stets wird eine Grenze markiert zwischen ›uns‹ und ›denen‹. Diese hinterlässt tiefe Spuren auch im Selbstbild der Betroffenen: Wir sind draußen, gehören nicht dazu, sind mehr Objekte denn (Rechts-)subjekte.(3)
Racial profilig wird nicht nur wegen des rassistisch deformierten Blicks der deutschen Polizei massenhaft praktiziert.(4) Die einzelne Beamt*in braucht keine Rassist*in zu sein, um zu antizipieren, dass sie mit 100 Kontrollen im Görlitzer Park geschätzt allein 40 Fälle von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (Residenzpflichtverstöße, ›unerlaubter Aufenthalt‹ etc.) feststellen bzw. konstruieren kann. Dass diese Bagatell-Verstöße, sofern sie zutreffen, Konsequenz der legislativen Entrechtung geflüchteter Menschen sind, braucht sie nicht zu interessieren. Und sicherlich werden noch zehn vermeintliche Fälle des Widerstandes von völlig zurecht aufgebrachten kontrollierten Personen produziert (siehe hierzu ebenfalls das Eingangsbeispiel). Mit geringem Aufwand werden auf diese Weise rund 50 wirkliche oder scheinbare Gesetzesverstöße identifiziert und der gerichtlichen Aburteilung preisgegeben – in dem beschränkten Begriff polizeilicher Zweckrationalität eine beachtliche Erfolgsquote für die eingesetzten Beamt*innen. Hierdurch wird die Welt zwar nicht besser, doch es wird ein Beitrag zur allgemeinen migrationspolitischen Abschreckungslogik geleistet – denn genau das ist der tiefere Sinn des racial profilig.
Ignoriert wird Weiterlesen Der alltägliche Verfassungsbruch

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