Straßburger Richter verurteilen Deutschland Vom V-Mann zur Tat verführt

Geschmuggelte Kokainpäckchen (Symbolbild)

Geschmuggelte Kokainpäckchen (Symbolbild)

Foto: Axel Heimken/ dpa

Die Polizei feierte den Fund als einen „der größten Erfolge bei der Bekämpfung des internationalen Drogenschmuggels der letzten Jahre“. Mit knapp 100 Kilogramm Kokain wurde Namik A., der Betreiber eines Berliner Cafés, im August 2011 in Bremerhaven erwischt. Doch vor dem Landgericht Berlin entwickelte sich der scheinbare Triumph der Ermittler zu einem Debakel. Es stellte sich heraus, dass Namik A. erst durch einen V-Mann zu der Tat verführt worden war.

Das Landgericht Berlin stellte 2012 in seinem Urteil gegen Namik A. und vier Mitangeklagte fest, dass dem Verfahren „ein schwerer Makel in Gestalt einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation anhaftet“. Um den Makel zu kompensieren, gewährte die Kammer Namik A. einen erheblichen Strafnachlass. Namik A., 51, wurde zu vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Verteidigung ging gegen die Verurteilung an, brachte den Fall ohne Erfolg vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren verurteilt. Die Straßburger Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Verfahren gegen Namik A. gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.

„Nach der jetzigen Entscheidung, hätte Herr A. nie verurteilt werden dürfen“, sagt Verteidiger Stefan Conen im Gespräch mit dem SPIEGEL.

Der ungewöhnliche Gast war ein V-Mann

Namik A. hat das Straßburger Urteil nicht mehr erlebt, er ist im Juni 2015 gestorben. Conen führte die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof im Namen seiner Witwe.

Alles begann im September 2009. Damals behauptete eine bis heute unbekannte V-Person gegenüber dem Zollfahndungsamt Hannover, Namik A. handele im großen Stil mit Heroin. Die Ermittlungen blieben erfolglos. Doch die Ermittler gaben nicht auf. Nach Feststellungen des Landgerichts Berlin hatte Namik A. ab November 2009 plötzlich einen neuen Gast in seinem Café in Berlin-Charlottenburg. Moharem nannte er sich. Der Name war falsch. Der Gast war V-Mann des Berliner Landeskriminalamtes.

Noch Jahre später erinnerten sich die Männer in Namik A.s Café gut an den neuen Stammgast mit den dicken Geldbündeln. „Wenigstens einer hier im Café, dem es blendend geht“, soll Namik A. einmal zu Moharem gesagt haben. Dann hätten beide gelacht.

„Dreckszeug Heroin“

Im Februar 2010 erzählte Moharem Namik A., dass er mit Drogen handele und einen korrupten Hafenarbeiter in Bremerhaven kenne, der Heroin am Zoll vorbeischmuggeln könne. Namik A. reagierte abweisend. Mit dem „Dreckszeug Heroin“ wolle er nichts zu tun haben. So steht es im Urteil des Landgerichts. Moharem schwenkte um. Auch Kokain ließe sich über Bremerhaven schmuggeln. Namik A. zeigte wenig Interesse, Moharem ließ nicht locker. Im Mai 2010 erzählte er Namik A., er habe sich bei dem Hafenarbeiter extra für ihn eingesetzt. Bremerhaven sei ein vollkommen sicherer Schmuggelweg. Irgendwann widerstand Namik A. der Verlockung nicht mehr. Moharem und Namik A. fuhren nach Bremerhaven. Namik A. lernte Klaus kennen, den vermeintlich korrupten Hafenarbeiter, der tatsächlich ein Verdeckter Ermittler war. Laut Gericht stellte sich Klaus „als Allmacht im Hafen“ vor. Ganze Container könne er am Zoll vorbeischmuggeln. Im Prozess erinnerte sich der Verdeckte Ermittler, dass Namik A. damals in einer grünen Latzhose am Hafen erschienen war. Er habe ausgesehen wie ein verirrter Waldarbeiter, amüsierte sich der Beamte.

„Natürlich war der Gedanke, mit Moharems Hilfe viel Geld zu verdienen, für mich sehr verlockend“, ließ Namik A. vor dem Landgericht Berlin erklären. Sein Anwalt verlas seine Worte. Es sei ihm so leicht erschienen. Namik A. räumte ein, dass er hin und wieder mit Autos gehandelt habe. Auch, dass in seinem Café um Geld gespielt wurde. „Aber Drogengeschäfte gab es in meinem Café nicht. Das hätte ich nicht geduldet.“ Bis Moharem kam.

Als Namik A. der Verlockung nicht mehr widerstand, versuchte er, irgendwie Kokain zu besorgen. Es gelang ihm erst nach einem Jahr. In der Zwischenzeit hatten Moharem und Klaus ihn „nicht unerheblich unter Druck“ gesetzt, es endlich hinzukriegen, heißt es im Berliner Urteil. Im August 2011 kamen schließlich 97,17 Kilogramm Kokain aus Südamerika in Bremerhaven an.

Prämie für den fleißigen V-Mann

Vor Gericht wurde bekannt, dass Moharem für seine V-Mann-Arbeit eine Prämie zugesichert worden war, wenn es ihm gelingt, Namik A. eine Straftat nachzuweisen. Je größer die Drogenmenge, umso höher das Erfolgshonorar. Anwalt Marcel Kelz, der Namik A. zusammen mit Stefan Conen vor dem Landgericht verteidigt hat, sieht in einer solchen Prämienzahlung für V-Leute einen „staatlichen Anreiz zur Tatprovokation“. Er sagt auch: „Es ist unerträglich, wenn der Staat rechtswidriges Verhalten finanziert.“ Wie hoch die Prämie für Moharem genau war, hat das Gericht nicht aufklären können.

Das Landgericht Berlin stellte im Laufe des Prozesses fest, „die Tat wurde ganz wesentlich staatlich gesteuert“. Der Vorsitzende Richter sprach von einem Verhalten der Ermittler, das „gänzlich intolerabel“ gewesen sei. Der Ursprungshinweis, Namik A. handele mit Heroin, habe sich nie – der Richter betonte es mehrfach -, nie bestätigt. Es sei zwar legitim gewesen, dem Anfangsverdacht nachzugehen und einen V-Mann ins Café einzuschleusen. „Was aber nicht zulässig ist, ist, eine Person zu einer Tat zu provozieren, die dieser Taten gänzlich unverdächtig ist.“

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision. Auch eine Verfassungsbeschwerde scheiterte. Das Landgericht habe die rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch den Strafnachlass und eine restriktive Beweisverwertung ausreichend kompensiert. Die Kammer habe sich in ihrem Urteil vor allem auf die Geständnisse der Angeklagten gestützt, nicht auf die Angaben des V-Mannes.

„Da beißt sich die Katze in den Schwanz“, sagt Verteidiger Stefan Conen. „Ohne ein Geständnis wäre die rechtswidrige Tatprovokation und ihr Ausmaß gar nicht bekannt geworden.“ Das rechtswidrige Verhalten des Staates habe geradezu zu einem „Geständniszwang“ geführt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht das ähnlich. Die Straßburger Richter haben in ihrem Urteil vom 15. Oktober 2020 festgestellt, dass das Landgericht auch die Geständnisse nicht hätte verwerten dürfen. Schließlich habe Namik A. um das wahre Ausmaß der Anstiftung aufzudecken, gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die Tat zu gestehen. Der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren gegen Namik A. insgesamt unfair war.

Hakki S., ein Freund von Namik A., wurde vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zu drei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt. Nach Ansicht der Richter wurde auch er erst durch den angeblich sicheren Einfuhrweg über Bremerhaven dazu verleitet, Namik A. beim Beschaffen der Drogen zu helfen. Die beiden fuhren nach Holland, wo sie schließlich auf Leute trafen, die wirklich Kontakte nach Südamerika hatten. Auch Hakki S. war zuvor nie wegen Drogengeschäften aufgefallen.

Verteidiger Conen hatte nach dem Tod von Namik A. auf einen Antrag auf Entschädigung verzichtet. Für Hakki S. hatte dessen Anwalt hingegen beantragt, ihn für seine Jahre im Gefängnis zu entschädigen. Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik nun verurteilt, Hakki S. 18.000 Euro zu zahlen. Ein dritter Mann, der das Kokain von Bremerhaven nach Berlin bringen sollte, scheiterte mit seiner Beschwerde in Straßburg.

„Das Justizministerium wird das Urteil sorgfältig auswerten“

Was folgt nun aus der Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums (BMJV) teilte auf Anfrage mit: „Das Justizministerium wird das Urteil sorgfältig auswerten und auf dieser Grundlage entscheiden, ob im deutschen Recht Handlungsbedarf besteht.“

Der Sprecher verweist auf eine andere Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 (Az. 2 StR 97/14), die nach der BGH-Entscheidung im Fall Namik A. erging. In diesem Fall hatte ein anderer BGH-Senat ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben. Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler wurde in diesem Fall nicht wie zuvor üblich durch eine Strafmilderung kompensiert, sondern als Verfahrenshindernis betrachtet, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Ob andere BGH-Senate dieser Rechtssprechung folgen, bleibt abzuwarten.

Im Februar 2020 hat das Bundesjustizministerium ein Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes zum Thema „Vertrauenspersonen und Tatprovokationen“ vorgelegt. Es enthält einen Gesetzesvorschlag: „Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch) oder von Strafe absehen.“

Verteidiger Conen geht dieser Vorschlag nicht weit genug. Er sagt: „Die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte macht deutlich, dass ein Verfahren eingestellt werden muss, wenn eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festgestellt wird.“

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