Razzien in Backnang und Esslingen Lasterweise Waffen und Wehrmachts-Uniformen sichergestellt

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Die Polizei hat am Donnerstag Wohnungen in Bayern und Baden-Württemberg durchsucht. Waffen, Munition und Wehrmachtsuniformen wurden beschlagnahmt – im Landkreis Sigmaringen gab es kontrollierte Sprengungen. 

Insgesamt 400 Polizisten haben 17 Wohnungen und ein Waldstück durchsucht. Foto: 7aktuell.de/Simon Adomat4 Bilder
Insgesamt 400 Polizisten haben 17 Wohnungen und ein Waldstück durchsucht. Foto: 7aktuell.de/Simon Adomat

Backnang – Eine Hausdurchsuchung in Backnang (Rems-Murr-Kreis) am Donnerstagmorgen, an der auch ein Spezialeinsatzkommando (SEK) beteiligt war, gehörte zu einem groß angelegten Einsatz im Süden Deutschlands. Die Polizei in Ulm leitete die Aktion, rund 400 Polizisten hätten in München, den Landkreisen Augsburg, Biberach, Esslingen, Günzburg, Kempten, Sigmaringen, Tübingen und Ostallgäu sowie dem Ostalb- und eben im Rems-Murr-Kreis 17 Wohnungen und ein Waldstück durchsucht. 

Waffen, Uniformen und Nazi-Devotionalien mit Lastern weggebracht

Der Hintergrund ist ein möglicher Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Polizei war aus dem Landkreis Biberach gemeldet worden, in einem Gebäude hätten sich Bewaffnete in Wehrmachtsuniformen getroffen. Die Ermittlungen führten zu 19 Männern und Frauen zwischen 27 und 77 Jahren. Sie sollen, mit Wehrmachtsuniformen und Waffen ausgestattet, in einem Waldstück zusammengekommen sein und Kriegsszenarien nachgestellt haben. Nicht nur, dass auf der Kleidung verfassungsfeindliche Symbole angebracht waren: Laut Polizei hatten die Beteiligten weder für die Treffen und noch für das Führen der Waffen eine Genehmigung, einige der Waffen fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. 

Bei den Durchsuchungen beschlagnahmten die Ermittler Computer, eine Vielzahl an Waffen, Munition, Uniformteile, Fahrzeuge und verfassungsfeindliche Symbole. Die Einsatzkräfte fanden sogar Granaten, für deren Begutachtung Sprengstoffexperten angefordert wurden. Im Landkreis Sigmaringen wurden zwei Zündkapseln kontrolliert gesprengt. Bei einem der Beschuldigten stellten die Ermittler zudem Drogen sicher. In den Landkreisen Esslingen, Sigmaringen und dem Rems-Murr-Kreis beschlagnahmten die Ermittler eine solche Anzahl an Waffen, dass zum Abtransport Lastwagen benötigt wurden.

Jetzt untersuchen Experten die sichergestellten Gegenstände

Ob es sich um echte Waffen oder um täuschend echte Nachbildungen – sogenannte Anscheinswaffen – handelt, sollen nun Sachverständige klären. Auch Anscheinswaffen unterliegen Einschränkungen, zum Beispiel dürfen diese nicht ohne Weiteres in der Öffentlichkeit geführt werden. 

Laut einer Sprecherin waren zumindest die gesprengten Zündkapsel funktionsfähig, auch einige der Granaten seien scharf gewesen sein. Was die Schusswaffen angehe, müssten diese erst untersucht werden: „Wir müssen feststellen, ob damit scharfe Patronen verschossen werden könnten. Das wird bei dieser Vielzahl an sichergestellten Waffen eine Weile dauern“, so die Sprecherin. 

Die Tatverdächtigen kamen vorerst wieder auf freien Fuß. Laut der Polizei Ulm dauern die Ermittlungen und die Durchsuchungen weiter an. Über das Ergebnis werde „zu gegebener Zeit nachberichtet“. 

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Kundgebung: Antifaschismus muss gemeinnützig bleiben! Berlin | MITTWOCH, 21. OKTOBER 2020 um 18:00

12. Oktober 2020 

Im November 2019 wurde der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit entzogen.
Diese Entscheidung muss zurückgenommen werden – kommt zur Kundgebung vor dem Berliner Abgeordnetenhaus und zeigt euch solidarisch!

„Das Haus brennt und sie sperren die Feuerwehr aus!“ (Esther Bejarano)

Antifaschismus muss gemeinnützig bleiben!

Vor fast schon einem Jahr entzog die Berliner Finanzverwaltung der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund des Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA), unter Berufung auf den Bericht des Inlandsgeheimdienstes in Bayern, die Gemeinnützigkeit und setzte damit ein verhängnisvolles politisches Signal.

Antifaschismus ist die historische Grundlage der Demokratie in Deutschland

Viele Menschen im In- und Ausland sind über die Entscheidung empört und verstehen sie als Versuch, Antifaschismus an den Rand der Gesellschaft zu drängen. Soll die „Gunst der Stunde“ genutzt werden, dass es 75 Jahre nach der Befreiung nur noch wenige Zeitzeug:innen der NS-Verbrechen gibt, auf die man Rücksicht nehmen muss?
Antifaschismus ist die historische Grundlage der Demokratie in Deutschland, das Grundgesetz entstand als Gegenentwurf zum faschistischen Staatsverständnis. Dafür steht die von Überlebenden der Konzentrationslager und Gefängnisse 1947 gegründete VVN-BdA.
Die Bedrohung von Rechts wächst Seit dem Mord an Walter Lübcke und den Attentaten von Halle und Hanau muss selbst Horst Seehofer öffentlich äußern, dass die Bedrohung von Rechts die größte Herausforderung für die Sicherheit von Menschen in diesem Land ist. Zugleich werden seit Sommer 2019 immer neue, teils militante, rechte Netzwerke in staatlichen Sicher heits-Organen aufgedeckt: von „Nordkreuz“ über Schießübungen der Polizei in Güstrow und dort gefundener Bundeswehr- und Polizeimunition, „NSU 2.0“-Drohmails aus Polizeicomputern bis zu KSK-Skandalen und Rassist:innen- Chats in Polizeirevieren. Trotz alledem sehen die politisch Verantwortlichen kein strukturelles Problem, das durch eine entsprechende Studie untersucht werden müsste.

Die allgegenwärtige rassistische Hetze, die den „Soundtrack“ zu diesen Zuständen liefert, kommt von einer Partei, die auch von offenkundigen Faschist:innen in allen deutschen Parlamenten vertreten wird Antifaschismus ist das Gebot der Stunde
Das haben die vielen neuen Mitglieder verstanden, die seit diesem Angriff zur VVN-BdA gestoßen sind. Unzählige Solidaritätserklärungen sind uns von Organisationen, Initiativen und Persönlichkeiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen zugegangen und veröffentlicht worden.
Nach einem Jahr heftiger politischer und juristischer Auseinandersetzung müssen die Rot-Rot-Grüne Regierungskoalition in Berlin und das Bundesfinanzministerium, das die Durchführungsverordnung für die Abgabenordnung erlässt, endlich klarstellen, dass Antifaschismus in Deutschland auch weiterhin gemeinnützig ist!

Wir fordern:
 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für die VVN-BdA!
• das Ende der geheimdienstlichen Arbeit gegen die VVN-BdA in
Bayern und anderswo!
• die Abschaffung des Artikels 51, Absatz 3, Satz der Abgabenordnung!
• ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht, das die tatsächlichen großen
gesellschaftlichen Strömungen für Demokratie, Klimaschutz und weitere
wichtige Themen anerkennt und fördert!
• Gemeinnützigkeit für Attac, Campact, das Ludwigsburger DemoZ
und allen anderen bedrohten fortschrittlichen Organisationen!
• praktische Unterstützung für alle zivilgesellschaftlichen Gruppen
und Organisationen, die die Grundwerte des Grundgesetzes gegen
rassistische, antisemitische, nationalistische und neofaschistische
Angriffe verteidigen!

Deshalb kommt am 21.10. um 18 Uhr mit uns vor das
Abgeordnetenhaus, um klarzustellen: Antifaschismus ist
und bleibt gemeinnützig!

Vor dem Berliner Abgeordnetenhaus – Niederkirchnerstraße 5, 10117 Berlin

Kontakt:
Vereinigung der Verfolgten des
Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen
und Antifaschisten – Berliner VVN-BdA e.V.
Magdalenenstr. 19, 10365 Berlin
www.berlin.vvn-bda.de
bundesbuero@vvn-bda.de
Telefon (+49) 030-55579083-2
Telefax (+49) 030-55579083-9

»Durchsuchung war nicht verhältnismäßig«

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Antimilitaristisches Plakat in Berlin (14.6.2020)

Mohamad El-Ghazi ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Trier

Immer wieder findet im öffentlichen Raum sogenanntes Adbusting statt. Dabei geht es um eine Form politischer Kunst, bei der Werbung oder Plakate umgestaltet werden und deren Sinn entfremdet wird. Seit wann beschäftigen Sie sich mit dieser Aktionsform?

Seit etwa zwei Jahren. Beim Adbusting stellen sich spannende strafrechtliche Fragen: Wie bewertet man es, wenn jemand ein Plakat abhängt und es übermalt, es dann aber nicht für sich behält, sondern zurückbringt? Ist das ein Diebstahl oder zumindest eine Sachbeschädigung?

Häufig hört man, es handle sich beim Adbusting um Bagatelldelikte. Auf der anderen Seite wurde die Aktionsform, die sich häufig gegen Imagekampagnen von Polizei oder Bundeswehr richtet, im Verfassungsschutzbericht 2018 erwähnt. Wird da mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Das könnte man so sehen. Wenn es hier überhaupt um strafrechtlich relevante Handlungen geht, dann in der Tat um Bagatelldelikte – etwa um Sachbeschädigung im einstelligen Euro-Bereich. Allerdings gilt hierzulande das Legalitätsprinzip, wonach Straftaten aufgeklärt werden müssen. Nur stellt sich die Frage, welche Mittel der Staat dafür wählt und ob er dabei die Grenzen der Verfassung beachtet. Staatlichen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.

Nachdem zwei Personen in Berlin beim Umgestalten eines Bundeswehr-Plakats gefasst worden waren, gab es Hausdurchsuchungen in drei Wohnungen. Eine davon betroffene Aktivistin hat deswegen Anfang Oktober Verfassungsbeschwerde eingereicht. Gemeinsam mit Andreas Fischer-Lescano von der Universität Bremen unterstützen Sie die Aktivistin dabei. Hier wurde die Verhältnismäßigkeit aus Ihrer Sicht nicht gewahrt?

So ist es. Auf der einen Seite steht ein Bagatelldelikt, auf der anderen ein sehr schwerer Eingriff in die Grundrechte – genauer Artikel 13 Grundgesetz, die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hinzu kommt, dass die Hausdurchsuchung erst vier Monate nach dem Vorfall stattfand. Da stellt sich schon die Frage, was die Behörden erhofft hatten, bei der Durchsuchung zu finden – zumal das veränderte Plakat schon während der Aktion beschlagnahmt worden war. Hier muss begründet werden, inwieweit die Maßnahmen geeignet und erforderlich waren.

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Würden Sie anders argumentieren, wenn die Durchsuchung unmittelbar nach der Aktion stattgefunden hätten?

Dann stellte sich die Frage anders: Ist es bei einem Diebstahl mit einem Sachschaden im einstelligen Euro-Bereich angemessen, eine Hausdurchsuchung durchzuführen? Meine Antwort ist klar: Das ist es in diesem Fall nicht. Nur lässt sich über die Bewertung der Verhältnismäßigkeit natürlich immer streiten.

Vermutlich sehen einige im Berliner Landeskriminalamt oder beim Verfassungsschutz die Sache anders als Sie. Wie wird dort argumentiert?

Im vorliegenden Fall greifen wir Beschlüsse vom Amtsgericht Tiergarten sowie dem Landgericht Berlin an. In dem einen wurden die Durchsuchungen angeordnet, in dem anderen diese Anordnung für rechtmäßig erklärt. Die Maßnahmen wurden dort als verhältnismäßig bewertet und dabei insbesondere ausgeblendet, dass die Aktion vier Monate zurücklag. Die juristische Strategie besteht hier offenbar darin, relevante Aspekte einfach außen vor zu lassen.

Im Verfassungsschutzbericht 2018 wird Adbusting im Kapitel »Gewaltorientierter Linksextremismus« aufgeführt. Wie erklären Sie sich, dass staatliche Stellen diese Kunstform in die Nähe militanter Aktionen rücken?

Die Behörden sehen hier Verdächtige, die aus dem linken, autonomen Spektrum kommen. Daraus schlussfolgern sie wohl, dass die Personen anderweitig bereits auffällig oder gefährlich sein könnten. Das sind Vorurteile. Im konkreten Fall, den ich kenne, gibt es dafür aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Allerdings kann ich hier auch nur spekulieren, weil man zu diesen Fragen nichts in den Akten findet.

Wie wird es mit der Verfassungsbeschwerde nun weitergehen?

Wir hoffen auf eine Entscheidung innerhalb der nächsten zwölf Monate. Es geht hier nicht um eine hochkomplexe juristische Fragestellung. Das Bundesverfassungsgericht muss schlicht Farbe bekennen, ob bei so geringfügigen Straftaten Hausdurchsuchungen gerechtfertigt sind oder nicht.

Tatprovokation durch V-Leute EGMR ver­ur­teilt Deut­sch­land erneut wegen unfairer Straf­ver­fahren

Eingang zum EGMR

(c) stock.adobe.com – olrat

Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verurteilt. Es geht wieder um unzulässige Tatprovokationen durch V-Leute.

Deutschland erneut vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt worden (Urt. v. 15.10.2020, Az. 40495/15, 40913/15 und 37273/15). Der Grund: zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogenhandels, obwohl diesen eine rechtswidrige Tatprovokation vorangegangen war.

An die Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen Haupttäters muss die Bundesrepublik 18.000 Euro Schadensersatz zahlen, an einen Mittäter 4.190 Euro. Im Hinblick auf einen weiteren Mittäter stellte der EGMR keinen Verstoß gegen das Fairnessgebot fest.

Hintergrund sind Verurteilungen der beiden wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Landgericht Berlin und den Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013. Die Gerichte hatten zwar eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festgestellt, die Beschuldigten aber dennoch verurteilt, wenn auch mit erheblichem Strafnachlass.

BVerfG: Rechtstaatswidrige Tatprovokation verfassungskonform

Gegen ihre Verurteilungen hatten sie sich auch mit Verfassungsbeschwerden an das BVerfG gewandt. Dort waren sie jedoch erfolglos geblieben. Die Karlsruher Richter hielten im Jahr 2014 Verurteilungen nach einer Tatprovokation (sog. agent provocateur) auch dann für verfassungsgemäß, wenn die Tatprovokation selbst rechtsstaatswidrig ist und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Nur in Extremfällen müsse der staatliche Strafanspruch möglicherweise zurückstehen (Beschl v. 18.12.2014, Az. 2 BvR 209/14, 240/14, 262/14).

Der mittlerweile verstorbene Haupttäter, dessen Ehefrau sich – vertreten durch den Berliner Strafverteidiger und DAV-Strafrechtler Stefan Conen – an den EGMR gewandt hatte, war seinerzeit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Die Behörden waren ursprünglich wegen des Verdachts auf Handel mit Heroin auf ihn aufmerksam geworden und hatten Anfang 2010 eine „Vertrauensperson“ damit beauftragt, ihn zu einem entsprechenden Geschäft zu überreden. Der Verdächtigte erklärte jedoch, er wolle mit dem „Dreckszeug Heroin“ nichts zu tun haben. Allenfalls auf Geschäfte mit Cannabis oder Kokain werde er sich einlassen.

Gleichwohl wirkte die V-Person dann rund eineinhalb Jahre wieder und wieder auf den Täter ein, stellte ihn einer angeblich hilfsbereiten Kontaktperson vor, appellierte an seine Ehre und drängte ihn förmlich zur Tatbegehung, zu der dem späteren Angeklagten eigentlich die Kontakte und über lange Strecken auch der Wille fehlten. Im August 2011 aber trugen ihre Anstrengungen schließlich Früchte: Die Verurteilten wurden festgenommen, nachdem sie versucht hatten, in Bremerhaven eine Lieferung von 100 kg Kokain in Empfang zu nehmen. Die Tat ging damit ihrem Umfang nach weit über den ursprünglich von den Behörden gefassten Anfangsverdacht hinaus und wäre in dieser Form ohne den Einsatz der V-Person wohl nie zustande gekommen.

EGMR verurteilte 2014 Deutschland schon einmal

Bereits im Jahr 2014 hatte der EGMR Deutschland wegen eines Verstoßes gegen das Fairnessgebot verurteilt. Ebenfalls wegen Drogenhandels war damals ein Deutscher zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Der EGMR stellt fest, dass seine Verurteilung im Wesentlichen auf Beweisen beruht habe, die durch eine unrechtmäßige Tatprovokation von verdeckten Ermittlern erlangt worden seien. Die Bundesrepublik musste damals 16.500 Euro Entschädigung leisten.

Die Frage, ob und wie vermeintliche „Täter“, die erst durch V-Leute zu einer Straftat verleitet werden, bestraft werden, ist seit Jahren Gegenstand hitziger Diskussionen unter Strafrechtlern. Der BGH hatte 2015 erstmals die prozessualen Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation deutlich konkretisiert und dabei zumindest einen vorsichtigen Rechtsprechungswandel vollzogen (Urt. v. 10.06.2015, Az. 2 StR 97/14).

Statt der bis dahin von den Strafgerichten praktizierten Strafzumessungslösung, bei der die Strafe nur reduziert wurde, erkannte das höchste deutsche Strafgericht im konkret zu entscheidenden Fall erstmals ein Strafverfahrenshindernis an und stellte das Verfahren ein.

Reagiert der Gesetzgeber?

Ob der Gesetzgeber auf diese bisher eher ungeregelte Thematik und die neuerliche Verurteilung durch den EGMR reagiert, ist noch offen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat im Februar 2020 ein umfangreiches,vom Deutschen Richterbund ausgearbeitetes Gutachten vorgelegt. In diesem schlagen die Experten eine gesetzliche Regelung vor: „Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch) oder von Strafe absehen.“

Dem am Donnerstag vor dem EGMR in Straßburg erfolgreichen Strafverteidiger Stefan Conen würde so eine „halbherzige“ Regelung indes nicht genügen: „Sie wäre erneut ein Feigenblatt, das die notwendigen Konsequenzen bemäntelt, statt sie zu ziehen: Die heutige Entscheidung zeigt klar, dass es nach dem EGMR in diesen Fällen eben keinen Raum mehr für einen Schuldspruch gibt, mithin auch nicht für eine „Kann-Regelung“, die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen.“