In der Debatte um die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus, insbesondere im Hinblick auf Kontakt- und Ausgangssperren scheint eine Meinung vorzuherrschen, nach der es ein Supergrundrecht Gesundheitsschutz gibt. Das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit wird als ein absolutes Grundrecht gehandelt, quasi ein „Übergrundrecht“. Die Folge eines Supergrundrechts ist, dass eine Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahmen, nicht mehr stattfindet, weil das Übergrundrecht alles überwiegt. Dies wird aber dem Ansatz des Grundgesetzes und der Rechtsprechung nicht gerecht.
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Ausführungen nehmen ausdrücklich den herrschenden Diskurs zur Frage der Gefährlichkeit und des Schnelligkeit der Ausbreitung des Corona-Virus zum Ausgang und stellen die vorherrschenden Aussagen dazu nicht in Frage. Dieser Ansatz wird gewählt um sich im Rahmen des herrschenden Diskurs zur Gefährlichkeit und der Schnelligkeit der Ausbreitung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit von Maßnahmen zur Eindämmung zu beschäftigen. Eine andere Herangehensweise würde in der derzeitigen Debattenkultur die in nachfolgenden Ausführungen von vornherein delegitimieren.
Angst vor Ansteckung ist nachvollziehbar und es ist sinnvoll und dringend erforderlich, die notwendigen Abstandsregelungen bei notwendigem Kontakt mit Menschen und die Hygiene-Regeln einzuhalten. Es ist auch dringend erforderlich besonders vulnerablen Personen einen besonderen Schutz zukommen zu lassen. All dies soll durch die nachfolgenden Ausführungen nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr soll der Frage nachgegangen werden, ob bei einer Fokussierung auf diese drei Grundprinzipien (Abstand einhalten, Hygiene-Maßnahmen anwenden, vulnerable Personen schützen) eine grundrechtsschonendere Politik und andere Prioritätensetzungen sinnvoll und denkbar wären.
- Das Menschenbild des Grundgesetzes
Der oberste Wert des Grundgesetzes ist die Würde des Menschen. Die Menschenwürde gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien und diese Grundprinzipien beherrschen alle anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso wie die Auslegung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht formulierte das so: „Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder in einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.“ (BVerfGE 131, 268).
Herdegen geht davon aus, dass die Menschenwürde bei einer Betrachtung in Zusammenschau mit dem gesamten Grundrechtskatalog (und den rechts- und sozialstaatlichen Zielbestimmungen) „ein verfassungsrechtliches Menschenbild erkennen (lässt), das stark von der Achtung eines selbstbestimmten Lebensentwurfes und einem Mindestmaß an Solidarität geprägt ist“ (Herdegen in Mauz/Dürig, GG, Art. 1, Rdn. 28). Graßhof spezifiziert: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individiums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten“. (Graßhof, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerfG, Art. 1). Mit der Menschenwürde ist es nach der Objektformel des BVerfG nicht vereinbar, wenn der Mensch „zum bloßen Objekt der Staatsgewalt“ gemacht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004, 1 BvR 1084/99).
Im Kern lässt sich feststellen, Weiterlesen Es gibt kein Übergrundrecht Gesundheitsschutz